Kontakt
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Dienstleistungen
Diese Dienstleistung steht Privaten, Ämtern, Polizei und Versicherungen offen. Voraussetzung für jeden Einsatz ist die vorgängige Information sowie die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers zum Betreten des Grundstücks.

Dienstleistungen

Verlustfahndung

  • Schmuck
  • Münzen
  • Silberbesteck
  • Geldbörse
  • Hörgerät
  • Auto- oder Hausschlüssel
  • Andere Wertgegenstände aus Metall

Welche Informationen benötige ich im Vorfeld?

  • Wo und was wurde verloren?
  • Wie gross ist der Gegenstand?
  • Wie gross ist die Absuchfläche?
  • Untergrund, Bodenbeschaffenheit?
  • Im Wasser in welcher Tiefe?
  • Auto- oder Hausschlüssel
  • Andere Wertgegenstände aus Metall

Auftragssuche für die Archäologie

Gesetzliche Grundlage

Gemäß den gültigen Denkmalschutzgesetzen ist die Suche nach antiken Objekten nicht erlaubt. Die Schweizer Gesetzgebung des Bundes und der Kantone regelt den Umgang mit archäologischen Funden, insbesondere durch Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB vom 10. Dezember 1907).

Gemäß Artikel 724 Absatz 5 ZGB sind zufällig gemachte archäologische Funde, die im Zusammenhang mit der Auftragssuche entdeckt werden, unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.

Archäologische Ausgrabungen sind bewilligungspflichtig und dürfen nur von den zuständigen kantonalen Stellen durchgeführt werden. Der Einsatz von Metalldetektoren ist je nach Kanton bewilligungspflichtig oder vollständig verboten. Wer ohne Bewilligung mit einem Metalldetektor nach antiken Gegenständen sucht, macht sich strafbar.

Um Konflikte zu vermeiden, sollten Prospektoren vor Beginn der Tätigkeit unbedingt Kontakt mit der zuständigen kantonalen Stelle aufnehmen. Einzelne Fundobjekte, die an der Erdoberfläche oder im Bauaushub gefunden werden, dürfen aufgelesen werden und müssen der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet und gegebenenfalls abgegeben werden.

Wenn bei Bodeneingriffen archäologische Funde und Befunde auftreten, ist die zuständige kantonale Stelle umgehend zu informieren, und die Fundsituation darf nicht verändert werden.

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